LAG Hamburg - Beschluss vom 29.01.2003
5 Ta 21/02
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 374
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 334/02

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 769 Abs. 1 ZPO

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 21/02

DRsp Nr. 2003/15505

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 769 Abs. 1 ZPO

»1. Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 769 Abs. 1 ZPO erfordert nicht, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung die Maßstäbe und Grenzen der Ermessensausübung nicht beachtet hat oder die Entscheidung sonst greifbar gesetzeswidrig ist.2. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten nicht für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO.3. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist eine Kostenentscheidung veranlasst.«

Normenkette:

ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich um eine Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich bis zum Erlass eines Urteils einzustellen.