BAG - Urteil vom 26.08.2015
4 AZR 719/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 133
AUR 2016, 126
ArbRB 2016, 106
BB 2016, 307
DB 2016, 300
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 177
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 258/11
ArbG Magdeburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2867/10

Zulässigkeit einer sog. ElementenfeststellungsklageFeststellung des anwendbaren Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 719/13

DRsp Nr. 2016/1579

Zulässigkeit einer sog. Elementenfeststellungsklage Feststellung des anwendbaren Tarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine solche Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen. 2. Die Begründetheit einer Elementenfeststellungsklage setzt nicht voraus, dass der Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit der Arbeitnehmer festgestellt haben möchte, günstiger ist als ein anderer, für sein Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag. Ein Günstigkeitsvergleich in Form des Sachgruppenvergleichs ist erst dann durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend macht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. März 2013 - 3 Sa 258/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des TVöD auf ihr Arbeitsverhältnis.