BAG - Urteil vom 26.04.1990
6 AZR 462/88
Normen:
NV-Solo (Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehörigen vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert am 24. Mai 1984) § 18 Nr. 1; GewerbeO §§ 105a ff., § 105i Abs. 1, 2 ; ArbGG (1979) § 110 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6461/87
LAG Köln, vom 01.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 396/88

Zulässigkeit einer Sonntagsprobe nach Tarif/Gewerberecht

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 462/88

DRsp Nr. 2000/1250

Zulässigkeit einer Sonntagsprobe nach Tarif/Gewerberecht

»1. Sonntagsproben nach § 18 Nr. 1 NV-Solo gehören zu den theatralischen Aufführungen im Sinne des § 105 i Abs. 1 GewO. 2. Das Bühnenmitglied ist zu einer Sonntagsprobe nur verpflichtet, wenn sie durch besondere Umstände notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit ist eng auszulegen. 3. Es bleibt unentschieden, ob bei einer Aufhebungsklage nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG Verfahrensrügen unmittelbar mit der Klageschrift erhoben werden müssen oder im Laufe des Verfahrens nachgeschoben werden können. Eine Verfahrensrüge, die länger als zwei Monate nach der Zustellung des Schiedsgerichtsspruches erhoben ist, ist jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht.«

Normenkette:

NV-Solo (Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehörigen vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert am 24. Mai 1984) § 18 Nr. 1; GewerbeO §§ 105a ff., § 105i Abs. 1, 2 ; ArbGG (1979) § 110 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung einer Sonntagsprobe.