LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2017
6 Sa 132/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2556
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4113/15

Zulässigkeit einer Stichtagsregelung für eine neue Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 132/16

DRsp Nr. 2017/13205

Zulässigkeit einer Stichtagsregelung für eine neue Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung

1. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, im Wege einer Stichtagsregelung zu vereinbaren, dass eine neue Versorgungsordnung nur für Mitarbeiter gilt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Stichtag mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung übereinstimmt und den zuvor eingestellten Arbeitnehmern ein Anspruch aus einer älteren Versorgungsordnung zusteht. Bei einer solchen Konstellation liegt auch dann kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die neue Versorgungsordnung für einen betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall deutlich günstiger wäre.