LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2022
14 Sa 602/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; MTV EZH Niedersachsen v. 08.06.2012 § 4b Nr. 1; MTV EZH Niedersachsen v. 08.06.2012 § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 88/21

Zulässigkeit einer tariflichen Regelung zum Mehrarbeitszuschlag in Abhängigkeit von der Gesamtbelastung der ArbeitnehmerKein Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB bei korrekter Beachtung des § 4 TzBfG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 602/21

DRsp Nr. 2022/7197

Zulässigkeit einer tariflichen Regelung zum Mehrarbeitszuschlag in Abhängigkeit von der Gesamtbelastung der Arbeitnehmer Kein Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB bei korrekter Beachtung des § 4 TzBfG

§ 7a MTV Einzelhandel Niedersachsen hat hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge den Leistungszweck der Vermeidung bzw. Honorierung einer bestimmten Gesamtbelastung der Arbeitnehmer. Soweit hierbei keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorgenommen wird, verstößt dies nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

Ist der Leistungszweck von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen die Vermeidung bzw. die Honorierung einer bestimmten Gesamtbelastung des Arbeitnehmers, ist es im Hinblick auf § 4 TzBfG unschädlich, dass keine Zuschläge wegen Nichterreichung der von den Tarifvertragsparteien missbilligten Gesamtbelastung fällig werden. Da die Norm und der Normzweck des § 4 TzBfG nicht verletzt werden, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Teilzeitbeschäftigten aus.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 20.05.2021 - 1 Ca 88/21 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 180,13 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; MTV EZH Niedersachsen v. 08.06.2012 § 4b Nr. 1; MTV EZH Niedersachsen v. 08.06.2012 § ;