Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 11. November 2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die vom Landgericht erkannte Abweisung der Klage ist zutreffend. Die Berufungsbegründung rechtfertigt im Ergebnis keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
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