OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2008
I-24 U 54/08
Normen:
BGB § 675; BGB § 611; BGB § 280; SGB V § 194; SGB V § 220; SGB V § 222; SGB IV § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/07

Zulässigkeit einer Teilklage bei Geltendmachung von mehreren Schadensersatzansprüchen; Haftung des Vorstands einer Betriebskrankenkasse wegen gesetzwidriger Kreditaufnahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 54/08

DRsp Nr. 2009/17729

Zulässigkeit einer Teilklage bei Geltendmachung von mehreren Schadensersatzansprüchen; Haftung des Vorstands einer Betriebskrankenkasse wegen gesetzwidriger Kreditaufnahme

Zur Haftung der Vorstandmitglieder einer Betriebskrankenkasse wegen gesetzwidriger Kreditaufnahmen.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. November 2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611; BGB § 280; SGB V § 194; SGB V § 220; SGB V § 222; SGB IV § 42 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die vom Landgericht erkannte Abweisung der Klage ist zutreffend. Die Berufungsbegründung rechtfertigt im Ergebnis keine der Klägerin günstigere Entscheidung.