KG - Beschluss vom 07.06.2023
10 W 2/23
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 503/22

Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über ein Strafverfahren wegen einer Betäubungsmittelstraftat unter Namensnennung des Beschuldigten

KG, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 10 W 2/23

DRsp Nr. 2023/10682

Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über ein Strafverfahren wegen einer Betäubungsmittelstraftat unter Namensnennung des Beschuldigten

Eine Verdachtsberichterstattung ist (noch) zulässig, wenn für den geäußerten Verdacht ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, die Berichterstattung nicht vorverurteilend ist und angesichts des Gewichts des Vorwurfs ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Täters besteht. Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Täter sich in Untersuchungshaft befindet, da die Anordnung der Untersuchungshaft eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr voraussetzt.

1. Die gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2022 - 27 O 503/22 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

A.

I.