BSG - Beschluss vom 03.06.2008
B 2 U 312/07 B
Normen:
BGB § 177 Abs. 1, 2 ; SGG § 160a § 67 § 73 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 50/07
SG Mainz, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 120/04

Zulässigkeit einer vollmachtlos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen B 2 U 312/07 B

DRsp Nr. 2008/17505

Zulässigkeit einer vollmachtlos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Mangel einer vollmachtlos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht rückwirkend durch eine nunmehr erteilte Vollmacht und die darin liegende Genehmigung der bisherigen Prozessführung geheilt werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde, weil trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorgelegt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1, 2 ; SGG § 160a § 67 § 73 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers vom 29. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 - B 2 U 244/07 B -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 3. August 2007 gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2007 als unzulässig verworfen wurde, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz Erinnerung mit Fristsetzung keine schriftliche Vollmacht gemäß § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu den Akten gereicht hatte, wird als unzulässig verworfen, denn gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl §§ 172, 177 SGG).