Die Beschwerde des Klägers vom 29. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 - B 2 U 244/07 B -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 3. August 2007 gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2007 als unzulässig verworfen wurde, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz Erinnerung mit Fristsetzung keine schriftliche Vollmacht gemäß §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|