BSG - Urteil vom 12.12.2008
GS 1/08
Normen:
SGG § 41 Abs. 4; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BSGE 102, 166
NZS 2009, 697
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 145/05
SG Düsseldorf, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 116/05

Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung

BSG, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen GS 1/08

DRsp Nr. 2009/4802

Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.

Die Vorlage des 4. Senats im Beschluss vom 20. Dezember 2007 ist unzulässig.

Normenkette:

SGG § 41 Abs. 4; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab dem 1. Juli 1997 unter Zugrundelegung von Ghetto-Beitragszeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl I 2074).