Die Vorlage des 4. Senats im Beschluss vom 20. Dezember 2007 ist unzulässig.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab dem 1. Juli 1997 unter Zugrundelegung von Ghetto-Beitragszeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl I 2074).
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