LAG Chemnitz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 342/13
ArbG Leipzig, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2047/12
Zulässigkeit einer Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung noch vor Stellung eines Elternzeitverlangens durch die zu vertretende Stammkraft
BAG, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 148/14
DRsp Nr. 2016/1236
Zulässigkeit einer Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung noch vor Stellung eines Elternzeitverlangens durch die zu vertretende Stammkraft
Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat.Orientierungssätze:1. Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1BEEG konkretisiert. Danach kann ein Arbeitnehmer befristet zur Elternzeitvertretung eingestellt werden.2. Nach § 21 Abs. 3BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in § 21 Abs. 1 und Abs. 2BEEG genannten Zwecken zu entnehmen sein. Mit dem Elternzeitvertreter kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.3. Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung kann bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch nicht Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hat.
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