BAG - Urteil vom 09.09.2015
7 AZR 148/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; BEEG § 15 Abs. 6; BEEG § 15 Abs. 7; BEEG § 16 Abs. 1; BEEG § 21 Abs. 1; BEEG § 21 Abs. 3; BEEG § 21 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; KSchG § 6; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 167;
Fundstellen:
AP BEEG § 21 Nr. 1
AUR 2016, 123
ArbRB 2016, 37
BAGE 152, 273
BB 2016, 179
BB 2016, 251
DB 2016, 478
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 6
MDR 2016, 284
NJW
NZA 2016, 169
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 342/13
ArbG Leipzig, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2047/12

Zulässigkeit einer Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung noch vor Stellung eines Elternzeitverlangens durch die zu vertretende Stammkraft

BAG, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 148/14

DRsp Nr. 2016/1236

Zulässigkeit einer Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung noch vor Stellung eines Elternzeitverlangens durch die zu vertretende Stammkraft

Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat. Orientierungssätze: 1. Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert. Danach kann ein Arbeitnehmer befristet zur Elternzeitvertretung eingestellt werden. 2. Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG genannten Zwecken zu entnehmen sein. Mit dem Elternzeitvertreter kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. 3. Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung kann bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch nicht Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hat.