LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2023
6 Sa 227/22
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 65/22

Zulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageEntgeltsicherung der Betriebsratsmitglieder aus § 37 Abs. 2 BetrVGArbeitsentgelt i.S.d. § 37 Abs. 2 BetrVGRufbereitschaftspauschale nur nach verbindlichem Angebot zum Eintritt in die RufbereitschaftSicherung der Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds gem. § 37 Abs. 4 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 227/22

DRsp Nr. 2023/9962

Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Entgeltsicherung der Betriebsratsmitglieder aus § 37 Abs. 2 BetrVG Arbeitsentgelt i.S.d. § 37 Abs. 2 BetrVG Rufbereitschaftspauschale nur nach verbindlichem Angebot zum Eintritt in die Rufbereitschaft Sicherung der Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds gem. § 37 Abs. 4 BetrVG

1. Zugleich mit der Hauptklage - eine Leistungsklage auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale - kann eine Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses erhoben werden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen auch die Entscheidung der Hauptklage zumindest zum Teil abhängt und das auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. 2. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.