Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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