BSG - Beschluss vom 09.10.2007
B 5a/4 R 21/07 B
Normen:
SGG § 145 § 160a § 202 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 547 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1151/06
SG Heilbronn, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 674/05

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit des Berufungsrichters

BSG, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen B 5a/4 R 21/07 B

DRsp Nr. 2007/25096

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit des Berufungsrichters

Ist die Instanz beendet, so kann ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit des Berufungsrichters (hier: Ehe mit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin am Sozialgericht) selbst dann nicht mehr zulässig gestellt werden, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erlangt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 145 § 160a § 202 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 547 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).