LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2011
4 Sa 142/11
Normen:
ZPO § 320;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 4421/09

Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes eines nicht mehr anfechtbaren Urteils

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 142/11 - Aktenzeichen 4 Sa 2227/10

DRsp Nr. 2012/16549

Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes eines nicht mehr anfechtbaren Urteils

Findet gegen ein Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr statt und kommt auch keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, so fehlt für einen Tatbestandsberichtigungsantrag in aller Regel das Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 mwN; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171).

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 320;

Gründe:

I. Die Beklagte betreibt Seniorenheime. Gegen sie wurden allein vor dem Arbeitsgericht Berlin seit dem Jahr 2000 über 1.500 Verfahren angestrengt. Die Beklagte stellt nach verlorenen Verfahren in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich Tatbestandsberichtigungsanträge.