BFH - Beschluss vom 22.09.2022
VII B 184/21
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 41; SAFleischWiG § 6a Abs. 2; SAFleischWiG § 6b; AEntG § 6 Abs. 9; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG §§ 2ff; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 263
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 361/21

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Unternehmens zur Fleischwirtschaft und der Geltung von Einschränkungen beim Einsatz von Fremdpersonal

BFH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen VII B 184/21

DRsp Nr. 2023/728

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Unternehmens zur Fleischwirtschaft und der Geltung von Einschränkungen beim Einsatz von Fremdpersonal

NV: Hat die Zollverwaltung bei einem Unternehmen bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen nach §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt und wird das Unternehmen in anderem Zusammenhang (hier: Strom- und Energiesteuer sowie Sozialversicherung) als Betrieb der Fleischwirtschaft eingeordnet, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO führt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 – 2 V 361/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 41; SAFleischWiG § 6a Abs. 2; SAFleischWiG § 6b; AEntG § 6 Abs. 9; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG §§ 2ff; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.