BSG - Urteil vom 12.12.2012
B 6 KA 50/11 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 28/09

Zulässigkeit eines Arzneimittelregresses in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der Verordnung sogenannter Lifestyle-Arzneimittel

BSG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 50/11 R

DRsp Nr. 2013/7469

Zulässigkeit eines Arzneimittelregresses in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der Verordnung sogenannter Lifestyle-Arzneimittel

So genannte Lifestyle-Arzneimittel sind kraft Gesetzes von der Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen; die Festsetzung eines Regresses setzt deshalb nicht die Bekanntgabe des Ausschlusses durch die Arzneimittelrichtlinien voraus.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. November 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

Der als Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie zur vertragsärztlichen Versorgung in P. zugelassene Kläger wendet sich gegen Regresse wegen der Verordnung des Arzneimittels Acomplia im III. und IV. Quartal 2006.