BAG - Beschluss vom 09.11.2010
1 ABR 75/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 354
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 17/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 149/07

Zulässigkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Arbeitszeit; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats; Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall; Einführung einer täglichen Rahmenzeit; Vergütung angefallener Überstunden

BAG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 75/09

DRsp Nr. 2011/4710

Zulässigkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Arbeitszeit; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats; Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall; Einführung einer täglichen Rahmenzeit; Vergütung angefallener Überstunden

1. a) Haben die Tarifvertragsparteien Arbeitszeitfragen geregelt, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unterliegen, und dabei den Betriebsparteien einen Gestaltungsraum vorgegeben, ist daran auch die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG gebunden. b) Hält sich deren Entscheidung innerhalb des ihr eröffneten Entscheidungsrahmens, liegt ein Ermessensfehler iSd. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG regelmäßig nicht vor. c) Bei einem durch Tarifvertrag beschränkten Gestaltungsraum der Betriebsparteien ist ohne Hinzutreten von besonderen Umständen davon auszugehen, dass bereits durch die Begrenzung der betrieblichen Regelungsmacht die Interessen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite ausreichend berücksichtigt worden sind. 2. a) Nach § 21 Satz 1 TVöD werden ua. in den Fällen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsentgelt und bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt, was dergesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und dem BUrlG entspricht.