BVerfG - Beschluß vom 09.07.2003
2 BvL 2/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 348 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. LG Frankfurt/M. - 10.6.2002 - 2/10 O 84/02 II. LG Frankfurt/M. - 12.8.2002 - 2/10 O 69/02,

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen behaupteter Ungleichheiten bei der Besoldung der Richter

BVerfG, Beschluß vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvL 2/03 - Aktenzeichen 2 BvL 4/03

DRsp Nr. 2003/12537

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen behaupteter Ungleichheiten bei der Besoldung der Richter

Wird ein Zivilrechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob die Besoldungsordnung R i.V.m. § 348 ZPO dem Grundgesetz entspricht, so ist darzulegen, inwiefern die vom Gericht für verfassungswidrig gehaltene unterschiedliche Besoldung des Vorsitzenden und der Beisitzer in Zivilkammern des Landgerichts für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erheblich ist. Dabei hängt die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten in der Regel zivilrechtlichen Ansprüche ersichtlich nicht davon ab, ob die vom vorlegenden Gericht zur Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 348 ZPO mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 348 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum ) angesichts der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § (originärer Einzelrichter) mit Art. Abs. vereinbar ist.