OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2018
8 W 43/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 404; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 485; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 191
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 7/18

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses gegen den Zessionar der ärztlichen Honorarforderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 8 W 43/18

DRsp Nr. 2018/16661

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses gegen den Zessionar der ärztlichen Honorarforderung

1. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustands einer Person oder der Ursache eines Personenschadens muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen.2. Bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung richtet sich der Rückabwicklungsanspruch nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den Zedenten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. August 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 404; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 485; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.