LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2019
7 Sa 877/19
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 611a; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4175/18

Zulässigkeit eines unterschiedlichen Anreizsystems für Partnerverkäufer sowie Filialdirektionen im FreiwilligenprogrammAllgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 877/19

DRsp Nr. 2021/2979

Zulässigkeit eines unterschiedlichen Anreizsystems für Partnerverkäufer sowie Filialdirektionen im Freiwilligenprogramm Allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

Die Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Entscheidungsprämien für Partnerverkäufer, Filial- sowie Bezirksdirektionen verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.05.2019 - 5 Ca 4175/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 611a; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer (weiteren) sogenannten Entscheidungsprämie.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2013 als Partnerverkäufer im Außendienst tätig. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im Jahre 2016 erzielte er ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 28.302,71 € und in 2017 in Höhe von 28.517,41 €. Der Kläger meint hierzu, dieses Einkommen sei in der Höhe dadurch begründet, dass er in dieser Zeit krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen sei aufgrund des Umstandes, dass er zwei Schlaganfälle erlitten habe.