BSG - Beschluß vom 25.11.1998
B 6 KA 25/98 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 115b;

Zulässigkeit separater Teilbudgets für Leistungen des ambulanten Operierens

BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 25/98 B

DRsp Nr. 1999/9544

Zulässigkeit separater Teilbudgets für Leistungen des ambulanten Operierens

1. Für die Jahre 1993 und 1994 war die Bildung separater Teilbudgets für Leistungen des ambulanten Operierens ohne Zuschläge und ohne die Garantie von gestützten Mindest- oder festen Punktwerten zulässig.2. Ein subjektiver Rechtsanspruch des einzelnen Arztes auf Vergütung jeder einzelnen Leistung in einer bestimmten Höhe läßt sich aus den Vorschriften der §§ 72 Abs. 2, 85 Abs. 3 SGB V nicht ableiten. Das vertragsärztliche Honorar muß nicht notwendig für jede Einzelleistung kostendeckend sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 115b;

Gründe:

Der Kläger ist als Chirurg niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit seinem Begehren nach einer höheren Vergütung für seine Leistungen der ambulanten Operationen in den Quartalen II und III/1993 sowie I/1994 bis III/1995 ist er in den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).