LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2019
L 7 AY 1783/19 ER-B
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 -5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; AsylbLG § 1a Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1-2; AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 9 Abs. 4; AsylbLG § 11 Abs. 4; AsylbLG § 14; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2-3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AY 833/19 ER

Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach dem AsylbLGAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem verfassungsrechtlich geschützten Aussetzungsinteresse

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen L 7 AY 1783/19 ER-B

DRsp Nr. 2019/10088

Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach dem AsylbLG Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem verfassungsrechtlich geschützten Aussetzungsinteresse

Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (hier bejaht für einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach dem AsylbLG).

Tenor