LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2014
15 Sa 533/14
Normen:
2003/88/EG Art. 7; 2010/18/EU Art. 5 Nr. 2; BEEG § 17; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BEEG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 444/13

Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Kürzung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 533/14

DRsp Nr. 2014/16886

Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Kürzung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

1. Der Urlaubsanspruch einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden. 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch durch eine nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Erklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. 3. Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG wirkt ex tunc, d.h., rückbezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruchs. Sie hat zur Folge, dass der Urlaubs und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch so zu behandeln ist, als sei er in Höhe der Kürzung nie entstanden. 4. Die vorliegend vertretene Auslegung von § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG ist unionsrechtskonform. Sie verstößt weder gegen Art 5 Nr 2 der Richtlinie 2010/18/EU noch gegen Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 26. Februar 2014 - 2 Ca 444/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

2003/88/EG Art. 7; 2010/18/EU Art. 5 Nr. 2; BEEG § 17; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BEEG § Abs. ;