BSG - Urteil vom 10.11.1998
B 4 RA 30/98 R
Normen:
AAÜG § 8 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; SGG § 161 Abs. 1 ;

Zulässigkeit und Zeitpunkt von Anfechtungsklagen bei Entgeltbescheiden

BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 30/98 R

DRsp Nr. 1999/4565

Zulässigkeit und Zeitpunkt von Anfechtungsklagen bei Entgeltbescheiden

1. Bei der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Zulässigkeitsvoraussetzung, die zugleich zur Beantwortung einer materiell-rechtlichen Frage zwingt, kommt es auf den Ablauf des Monats an, in dem das maßgebliche Urteil in der von den Richtern des BSG herausgegebenen Entscheidungssammlung "Sozialrecht" veröffentlicht wird (vgl. BSG vom 2.12.1992 - 6 RKa 5/91 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 3; BSG vom 18.3.1987 - 9b RU 8/86 = BSGE 61, 213, 214 = SozR 1500 § 67 Nr. 18).2. Versicherte werden durch die Kompetenzregelungen des § 8 AAÜG und die daraus resultierende Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht in Grundrechten verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 8 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; SGG § 161 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger "Anspruch auf eine zusätzliche Rente" aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) hat.