BAG - Urteil vom 29.01.2015
2 AZR 1005/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; BGB § 134; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank (TV-Ratio vom 17. Dezember 1997) § 4; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank (TV-Ratio vom 17. Dezember 1997) § 5; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank (TV-Ratio vom 17. Dezember 1997) § 6; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank (TV-Ratio vom 17. Dezember 1997) § 7;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 164
EzA-SD 2015, 3
NZA-RR 2015, 523
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 924/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4653/11

Zulässigkeit von Änderungskündigungen nach dem TV-Ratio

BAG, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 1005/13

DRsp Nr. 2015/10931

Zulässigkeit von Änderungskündigungen nach dem TV-Ratio

Orientierungssatz: Der TV-Ratio verbietet nicht generell Änderungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien seines § 5 halten. Er sieht auch nicht vor, dass Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stets die Kriterien jedenfalls der räumlichen Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 4 Buchst. a TV-Ratio wahren müssten. Gemäß § 4 TV-Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV-Ratio, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist.

Aus dem TV-Ratio ergibt sich nicht, dass Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stets die Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 3 lit. a TV-Ratio wahren müssten. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist.