I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2012 - 17 TaBV 38/11 - wird als unzulässig verworfen.
II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ihre Wirkung verloren.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung einer betrieblichen Entgeltordnung.
Die Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort E ca. 90 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
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