BAG - Beschluss vom 15.04.2014
1 ABR 80/12
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 5
ArbGG 1979 § 94 Nr. 5
AuR 2014, 347
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 2741
NJW 2014, 8
NZA 2015, 62
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 38/11
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 64/10

Zulässigkeit von Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 80/12

DRsp Nr. 2014/10747

Zulässigkeit von Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Orientierungssätze: 1. Antragserweiterungen sind ebenso wie Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die Änderung des Sachantrags darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben. 2. Eine Antragserweiterung setzt die Zulässigkeit des vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels voraus.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2012 - 17 TaBV 38/11 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ihre Wirkung verloren.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung einer betrieblichen Entgeltordnung.

Die Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort E ca. 90 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.