Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2011 -
Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Änderung der Vergütungsregelungen im Zusammenhang mit den Standardarbeitsverträgen von Januar 2009 und der Gesamtzusage vom 29.01.2009 ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|