BSG - Urteil vom 25.11.2010
B 3 KR 6/10 R
Normen:
SGB V § 140b Abs. 1; SGB V § 140d Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 30/08
SG Halle, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 (2) KR 208/05

Zulässigkeit von Einbehalten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung

BSG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen B 3 KR 6/10 R

DRsp Nr. 2011/7475

Zulässigkeit von Einbehalten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung

Mittel für die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung müssen für die Umsetzung "geschlossener" Verträge erforderlich sein. Dies gilt nicht für Verträge, die sich erst noch im Planungs- oder Verhandlungsstadium befinden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 48 897,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 140b Abs. 1; SGB V § 140d Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig sind Einbehalte zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung nach § 140d Abs 1 Satz 1 SGB V (hier anzuwenden idF von Art 1 Nr 116 des GKV-Modernisierungsgesetzes [GMG] vom 14.11.2003, BGBl I 2190).