LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2015
3 Sa 293/14
Normen:
TVG § 4; Anwendungs-TV; TVÖD-B; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3954/13

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 293/14

DRsp Nr. 2016/10290

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrages

Begründeten tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass sich die -den maßgeblichen Tarifvertrag schließende- Gewerkschaft tarifwidrig verhalte, weil sie entgegen einer Vereinbarung und trotz wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Auch wenn deshalb eine Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages vorläge, blieben dessen normative Regelungen davon unberührt, so dass der Arbeitgeber den tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers weder die Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages noch die Arglisteinrede entgegenhalten oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Dem Kläger steht dagegen kein Anspruch auf Zahlung einer "persönlichen Zulage" nach Einführung eines tariflichen Lohnsystems zu. Insoweit muss er sich bei der Ermittlung der tariflichen Differenzlohnansprüche die ihm gewährte "persönliche Zulage" anrechnen lassen, weil Grundgehalt und Zulage Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung waren.

Tenor