BSG - Urteil vom 07.12.2006
B 3 KR 29/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 127 Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 4 S. 1 § 33 Abs. 2 S. 3 § 33 Abs. 8 § 43b Abs. 2 S. 1 § 43b S. 1 § 43b S. 2 § 61 Abs. 1 § 69 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 31/05
SG Duisburg, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (27) KR 161/03

Zulässigkeit von Fristen für die Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen, Inkassorisiko bei Zuzahlung

BSG, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 29/05 R

DRsp Nr. 2007/5978

Zulässigkeit von Fristen für die Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen, Inkassorisiko bei Zuzahlung

1. Die Vertragsparteien können auf der Basis der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage Modalitäten zur Abrechnung von Vertragsleistungen treffen, in diesem Zusammenhang Abrechnungsfristen vorgeben und diese als Ausschlussfristen ausgestalten. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen sowie die Folgen, die sich aus einem Fristversäumnis für die Forderungen ergeben. Die Ausgestaltung solcher Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen in einem Landesvertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln bedarf keiner ausdrücklichen zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung.2. Leistungserbringer und Versicherter stehen in privat-, meist kauf- oder werkvertragsrechtlichen Beziehungen zueinander, während die Krankenkasse dem Versicherten hoheitlich gegenüber tritt; Leistungserbringer und Krankenkasse stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, welches dem öffentlichen Recht unterliegt und zumeist durch vertragliche Regelungen näher ausgestaltet ist. Der Anspruch auf die Zuzahlung steht in diesem Dreiecksverhältnis der Krankenkasse zu, und zwar unabhängig von der konkreten Zahlungs- oder Verrechnungsweise. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: