BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 17/11 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 63/09
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 63/09
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 516/07
SG Mainz, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 516/07

Zulässigkeit von Heilmittelregressen in der Vertragsärztlichen Versorgung gegen eine Gemeinschaftspraxis bei veranlassten Leistungen der physikalischen Therapie

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 17/11 R

DRsp Nr. 2012/15431

Zulässigkeit von Heilmittelregressen in der Vertragsärztlichen Versorgung gegen eine Gemeinschaftspraxis bei veranlassten Leistungen der physikalischen Therapie

1. Die Prüfgremien sind nicht verpflichtet, den Gründen für unterdurchschnittliche Fallzahlen einer Praxis nachzugehen, soweit der Grenzwert von 20% der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe erreicht oder überschritten wird. 2. Die Rechtsprechung des Senats zur prozentualen und absoluten Mindestfallzahl im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung kann nicht undifferenziert auf Gemeinschaftspraxen übertragen werden. 3. Einwände, die das Prüfverfahren selbst oder Aspekte betreffen, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Prüfgremien dem schon von Amts wegen nachgehen müssen, kann ein Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend machen.

Die Revisionen der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2010 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit stehen noch Heilmittelregresse für die Quartale I/2002 bis IV/2003.