BSG - Urteil vom 08.09.2009
B 1 KR 11/09 R
Normen:
BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 112 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 59/08
SG Hannover, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 362/03

Zulässigkeit von Nachforderungen des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nach Erhalt einer Krankenhaus-Schlussrechnung

BSG, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 11/09 R

DRsp Nr. 2009/23469

Zulässigkeit von Nachforderungen des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nach Erhalt einer Krankenhaus-Schlussrechnung

Ein Krankenhausträger kann von einer Krankenkasse nach Begleichung einer "Endabrechnung" eine weitere Vergütung wegen der bereits abgerechneten Leistung nur unter Beachtung von Treu und Glauben geltend machen, soweit vertraglich nichts Näheres geregelt ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 841,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 112 Abs. 2;

Gründe:

I

Umstritten ist die Vergütung für eine stationäre Krankenhaus(KH)-Behandlung.