BSG - Urteil vom 29.08.2007
B 6 KA 43/06 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 3a S. 6, Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 449/03
SG Hannover, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1264/98

Zulässigkeit von Punktwertstützungsmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei dauerhaftem Absinken des Punktwertes einer Arztgruppe

BSG, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 43/06 R

DRsp Nr. 2008/350

Zulässigkeit von Punktwertstützungsmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei dauerhaftem Absinken des Punktwertes einer Arztgruppe

Mit der Bildung von Honorarkontingenten geht eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen als Normgeber einher. Eine Reaktionspflicht bei der Honorarverteilung kann danach gegeben sein, wenn sich bei einer Arztgruppe ein auf das Honorar mindernd auswirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15% unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertverfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertverfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 3a S. 6, Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Vergütung von Anästhesieleistungen.

Die Klägerin, die als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, begehrt eine höhere Vergütung bestimmter von ihr in den Quartalen I/1996 bis I/1997 im Primärkassenbereich erbrachter Leistungen.