I. Streitig ist die Verpflichtung, eine Satzungsänderung zu genehmigen.
Der Verwaltungsrat der klagenden, bundesweit zuständigen Ersatzkasse beschloss am 4.12.2003, ua § 37 Abs 1 Nr 5 der Satzung (nF) betreffend hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige neu zu regeln. Die Satzungsbestimmung gewährt diesem Kreis der freiwillig Versicherten das Recht, zu wählen ("beantragen, der Beitragsklasse ... zugeteilt zu werden") zwischen
- der Beitragsklasse 47 mit ermäßigtem Beitragssatz ohne Krankengeld (Krg)-Anspruch (§ 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 Satzung iVm §§ 19 Abs 1 Fall 5, 34 Abs 3, 35 Abs 1 Satzung),
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