BSG - Urteil vom 19.09.2007
B 1 A 4/06 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 194 Abs. 1 § 44 Abs. 2 § 46 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 95
NZS 2008, 478
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 171/04

Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, rechtsstaatliches Gebot der Normenklarheit

BSG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 A 4/06 R

DRsp Nr. 2008/333

Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, rechtsstaatliches Gebot der Normenklarheit

§ 44 Abs. 2 SGB V erlaubt es zwar, Wahlrechte für den Versicherungsschutz freiwillig Versicherter mit und ohne Krankengeldanspruch, beschränkt auf hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, kraft Satzung zu begründen. Eine entsprechende Satzungsregelung verstößt aber gegen höherrangiges Recht, wenn sie nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 194 Abs. 1 § 44 Abs. 2 § 46 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung, eine Satzungsänderung zu genehmigen.

Der Verwaltungsrat der klagenden, bundesweit zuständigen Ersatzkasse beschloss am 4.12.2003, ua § 37 Abs 1 Nr 5 der Satzung (nF) betreffend hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige neu zu regeln. Die Satzungsbestimmung gewährt diesem Kreis der freiwillig Versicherten das Recht, zu wählen ("beantragen, der Beitragsklasse ... zugeteilt zu werden") zwischen

- der Beitragsklasse 47 mit ermäßigtem Beitragssatz ohne Krankengeld (Krg)-Anspruch (§ 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 Satzung iVm §§ 19 Abs 1 Fall 5, 34 Abs 3, 35 Abs 1 Satzung),