OVG Saarland - Beschluss vom 01.02.2022
2 B 14/22
Normen:
KSVG § 51a Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 346
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 92/22

Zulässigkeit von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz

OVG Saarland, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 2 B 14/22

DRsp Nr. 2022/2738

Zulässigkeit von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz

1. Bei Erledigung des (Anordnungs-)Verfahrens nach Durchführung der betreffenden Stadtratssitzung besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Möglichkeit zukünftiger Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz.2. Die Zulässigkeit von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz hängt in jedem Einzelfall davon ab, dass eine außerordentliche Notlage, insbesondere eine epidemische Lage, vorliegt. Dies kann immer nur anhand der aktuellen Entwicklung beurteilt werden.

Tenor

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 - 3 L 92/22 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 51a Abs. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).