Die Beklagte betreibt in Rheinland-Pfalz zwei Spielbanken. Der Kläger ist bei ihr seit 1964 als Croupier beschäftigt. Er wird, wie die übrigen spieltechnischen Angestellten der Beklagten auch, auf der Basis eines bestimmten Punktwertes aus dem sog. Tronc vergütet. Der Tronc wird gebildet aus den Trinkgeldern der Spieler. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Tronc vor seiner Aufteilung auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entnehmen.
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