BAG - Urteil vom 03.03.1999
5 AZR 363/98
Normen:
BGB § 929 ; GG Art. 14, 12, 70 ff.; SGB I § 32.; Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz (vom 19. November 1985) § 6; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim vom 3. September 1990 §§ 5, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 611 BGB Croupier
BB 1999, 1170
DB 1999, 1610
DB 1999, 591
NZA 1999, 884
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 797/97
ArbG Koblenz, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1356/96

Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

BAG, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 363/98

DRsp Nr. 1999/6341

Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

»1. Nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vor seiner Aufteilung auf das Personal die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung zu entnehmen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. § 5 Ziff. 1 Buchst. 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Arbeitgeberbeiträge nicht weiter ein.«

Normenkette:

BGB § 929 ; GG Art. 14, 12, 70 ff.; SGB I § 32.; Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz (vom 19. November 1985) § 6; Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim vom 3. September 1990 §§ 5, 3;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in Rheinland-Pfalz zwei Spielbanken. Der Kläger ist bei ihr seit 1964 als Croupier beschäftigt. Er wird, wie die übrigen spieltechnischen Angestellten der Beklagten auch, auf der Basis eines bestimmten Punktwertes aus dem sog. Tronc vergütet. Der Tronc wird gebildet aus den Trinkgeldern der Spieler. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Tronc vor seiner Aufteilung auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entnehmen.