LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2022
6 Ta 135/22
Normen:
ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 120 a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 186/20

Zulässigkeitsprüfung der sofortigen Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 135/22

DRsp Nr. 2023/4487

Zulässigkeitsprüfung der sofortigen Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss der Prozesskostenhilfebewilligung

Im Falle der sofortigen Beschwerde gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschluss - hier Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - ist das Ausgangsgericht nur berechtigt, einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Seine Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren beschränkt sich nicht auf die Kompetenz, die Begründetheit der Beschwerde zu überprüfen.

Aus der Systematik des Beschwerde- und Rechtsmittelrechts folgt, dass das Ausgangsgericht nur einer zulässigen Beschwerde abhelfen kann. Hierzu gehört, dass das Beschwerdegericht nur dann in eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung eintreten darf, wenn das Rechtsmittel zulässig ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 Ca 186/20 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 120 a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger, zugleich, wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses.