BAG - Urteil vom 23.06.2010
7 AZR 1021/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7; Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal LTU § 47;
Fundstellen:
NZA 2010, 1248
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 860/08
ArbG Düsseldorf, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7849/07

Zulässigkeitszeitpunkt für eine Befristungskontrollklage; Unwirksamkeit der Altersgrenze für Flugbegleiter

BAG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 1021/08

DRsp Nr. 2010/14896

Zulässigkeitszeitpunkt für eine Befristungskontrollklage; Unwirksamkeit der Altersgrenze für Flugbegleiter

Orientierungssätze: 1. Eine Befristungskontrollklage kann bereits längere Zeit vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden. 2. Eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Flugbegleiter ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 - 12 Sa 860/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7; Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal LTU § 47;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung am 30. November 2009 geendet hat.

Die am 23. November 1949 geborene Klägerin war seit 1970 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. In dem von der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal LTU in der Fassung vom 1. Januar 2007 (im Folgenden: MTV Nr. 11) ist ua. bestimmt:

"§ 47

Erreichen der Altersgrenze