Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008 wird klarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach § 47 des Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;
2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Klägerin enden wird.
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