BAG - Urteil vom 17.09.2003
4 AZR 533/02
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 42
AuR 2004, 161
BAGE 107, 295
BAGReport 2004, 102
BB 2004, 2082
DB 2004, 876
MDR 2004, 692
NZA 2004, 437
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 929/01
ArbG Nürnberg, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 955/01

Zulage - Vertragsauslegung beim Formularvertrag; Auslegung durch das Revisionsgericht; einzelvertraglich vorbehaltene Anrechung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen; Beschränkung auf kommende Lohnerhöhungen

BAG, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 533/02

DRsp Nr. 2004/2934

Zulage - Vertragsauslegung beim Formularvertrag; Auslegung durch das Revisionsgericht; einzelvertraglich vorbehaltene Anrechung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen; Beschränkung auf "kommende" Lohnerhöhungen

»Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der übertarifliche Zulagen auf "kommende" Lohnerhöhungen anrechenbar sind, beschränkt das Anrechnungsrecht des Arbeitgebers auf den Zeitraum bis zur erstmöglichen Umsetzung der Erhöhung.«

Orientierungssätze:1. Typische Vertragsklauseln, zB Formularverträge, sind wie Rechtsnormen auszulegen.2. Ihre Auslegung kann daher vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft bzw. vorgenommen werden.3. Hat sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Anrechnung übertariflicher Zulagen "auf kommende Lohnerhöhungen" vorbehalten, ist eine nach Beginn der Lohnerhöhung erklärte Anrechnung sowohl für den zurückliegenden Zeitraum als auch für die zukünftige Laufzeit des Lohntarifvertrages unwirksam.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte tarifvertragliche Lohnerhöhungen in den Jahren 1999 und 2000 sowie Januar 2001 wirksam auf übertarifliche Zulagen des Klägers hat anrechnen können.