BAG - Urteil vom 22.10.1997
10 AZR 724/96
Normen:
TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1626/95
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10168/94

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

BAG, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 724/96

DRsp Nr. 2001/14950

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

Arbeitnehmer, die in einer zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen tätig und dabei dem Regierungspräsidium Darmstadt organisatorisch zugeordnet waren, haben im Zeitraum vor dem 1. April 1993 die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach dem TV über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 nicht erfüllt.

Normenkette:

TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1993 als Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt. Zuvor war der Kläger seit 4. Dezember 1991 bei der Ausländerbehörde des M tätig; für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum Ende seiner Beschäftigung beim M am 31. August 1993 hat der Kläger dort die "Asylzulage" erhalten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.