BAG - Urteil vom 22.10.1997
10 AZR 722/96
Normen:
TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1624/95
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10174/94

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

BAG, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 722/96

DRsp Nr. 2001/14951

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

Arbeitnehmer, die in einer zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen tätig und dabei dem Regierungspräsidium Darmstadt organisatorisch zugeordnet waren, haben im Zeitraum vor dem 1. April 1993 die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach dem TV über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 nicht erfüllt.

Normenkette:

TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage.

Die Klägerin ist als Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1987 bis zum 31. März 1993 in der Zentralen Aufnahmestelle des beklagten Landes in S bzw. deren Außenstelle E eingesetzt. Die zentrale Aufnahmestelle gehörte zum Notaufnahmelager; sie war unter anderem zuständig für die Erstaufnahme von Asylbewerbern.