Die Klägerin ist seit 1982 als Verkäuferin in einem Kaufhaus der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin ist als An gestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung nach § 3 B des Gehaltstarifvertrages in die Gehaltsgruppe I eingruppiert. Ihr Gehalt betrug zuletzt 3. 060, -- DM brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37, 5 Stunden.
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