BAG - Urteil vom 18.10.1995
10 AZR 1010/94
Normen:
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1991 § 3 B Gehaltsgruppe I; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 1 TVG
BB 1996, 224
EzA § 4 TVG Nr. 34
NZA-RR 1996, 256
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 25. August 1993 Köln - 3 Ca 803/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 07. September 1994 Köln - 7 Sa 66/94 -,

Zulagen für Verkäufer im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 1010/94

DRsp Nr. 1996/3614

Zulagen für Verkäufer im Einzelhandel

»Die dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin der Gehaltsgruppe I vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragene besondere Zuständigkeit für zusätzliche Aufgaben, die einen Anspruch auf eine Zulage begründet, muß keinen unmittelbaren Bezug zur Verkaufstätigkeit haben. Auch die ausdrückliche Bestellung einer Verkäuferin zur betrieblichen Ersthelferin begründet den Anspruch auf die Zulagen.«

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1991 § 3 B Gehaltsgruppe I; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1982 als Verkäuferin in einem Kaufhaus der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin ist als An gestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung nach § 3 B des Gehaltstarifvertrages in die Gehaltsgruppe I eingruppiert. Ihr Gehalt betrug zuletzt 3. 060, -- DM brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37, 5 Stunden.