BAG - Urteil vom 17.10.1990
4 AZR 138/90
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 (Zulagen VergGr. VII); Protokollnotiz Nr. 4 (zum Teil II, Abschn. N, Unterabschn. I der Anl. 1a zum BAT);
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 577/89
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 476/89

Zulagen im Schreibdienst

BAG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 138/90

DRsp Nr. 2000/1232

Zulagen im Schreibdienst

»1. Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, daß der Arbeitgeber Vergütungszulagen gewähren kann (hier Schreibdienst im öffentlichen Dienst), so steht dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu. Aufgrund dieses Leistungsbestimmungsrechts hat er umfassend die Interessen des Arbeitnehmers gegen seine eigene abzuwägen. 2. Im Rahmen der Interessenabwägung kann er zu seinen Gunsten die Haushaltslage und die Notwendigkeit berücksichtigen, Vergütungsanreize zu schaffen, um qualifizierte Arbeitnehmer für den öffentlichen Dienst zu gewinnen.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 (Zulagen VergGr. VII); Protokollnotiz Nr. 4 (zum Teil II, Abschn. N, Unterabschn. I der Anl. 1a zum BAT);

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1981 als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT.