LAG Köln - Urteil vom 11.11.2005
11 Sa 121/05
Normen:
BGB § 138 § 164 § 177 § 178 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2603/04

Zulagenvereinbarung durch Betriebsstättenleiter einer Klinik aufgrund schlüssig erteilte Vollmacht - Beweislast des Arbeitgebers für Missbrauch der Vollmacht

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 121/05

DRsp Nr. 2006/19874

Zulagenvereinbarung durch Betriebsstättenleiter einer Klinik aufgrund schlüssig erteilte Vollmacht - Beweislast des Arbeitgebers für Missbrauch der Vollmacht

»1. Schließt ein Betriebsstättenleiter einer Klinik mit dem örtlichen Betriebsrat Betriebsvereinbarungen ab, schließt er Arbeitsverträge ab und spricht er Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen aus und geschieht dies über einen langen Zeitraum hinweg, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet, so ist von einer schlüssig erteilten Vollmacht in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten in Bezug auf die Betriebsstätte auszugehen und nicht nur von einer Rechtsscheinvollmacht. 2. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Mangel der Vollmacht berufen, wenn der Betriebsstättenleiter mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern Zulagenvereinbarungen abschließt. Auf den Guten Glauben der Vertragspartner kommt es nicht an. 3. Für die Tatsachen, die den Missbrauch der Vollmacht, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen begründen sollen, trägt der vertretene Arbeitgeber die Beweislast.«

Normenkette:

BGB § 138 § 164 § 177 § 178 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Zulage für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Oktober 2004 in Höhe von monatlich 300,00 EUR.