LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2016
1 Sa 12/16
Normen:
TV-EntgO Bund § 15 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 375/15

Zulagepflichtige Bestellung eines Schießbahnwarts der Bundeswehr zum Vorhandwerker

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 12/16

DRsp Nr. 2017/49

Zulagepflichtige Bestellung eines Schießbahnwarts der Bundeswehr zum Vorhandwerker

§ 15 Abs. 3 TV EntgO Bund setzt für die Gewährung der sog. Vorhandwerkerzulage voraus, dass der Beschäftigte kumulativ 1. einer Arbeitsgruppe im Tarifsinn vorsteht und selbst mitarbeitet sowie 2. durch den Arbeitgeber schriftlich zum Vorhandwerker bestellt worden ist. Der Beschäftigte hat jedoch einen Anspruch auf die Bestellung zum Vorhandwerker, sofern die Voraussetzungen zu 1. erfüllt sind. Die Bestellung zum Vorhandwerker liegt nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21.03.2016 - 4 Ca 375/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-EntgO Bund § 15 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zum Vorhandwerker zu bestellen hat und zur Zahlung der sogenannten Vorhandwerkerzulage verpflichtet ist.

1. 2. 3. 4. 5.