OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2018
6 A 778/17
Normen:
LBG NRW § 14 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 2; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7333/16

Zulassen einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bei Überschreitung i.R.e. Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 6 A 778/17

DRsp Nr. 2018/15900

Zulassen einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bei Überschreitung i.R.e. Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 14 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 2; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.