OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2020
4 B 1261/20.NE
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2-5; GG Art. 140;
Fundstellen:
DVBl 2020, 1494
DÖV 2020, 1128
NVwZ-RR 2021, 25

Zulassen von Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonntagen und Feiertagen durch Verkaufsstellenöffnung am Sonntag; Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2020 in Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 B 1261/20.NE

DRsp Nr. 2020/12965

Zulassen von Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonntagen und Feiertagen durch Verkaufsstellenöffnung am Sonntag; Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2020 in Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie

1. Der Gesetz- und Verordnungsgeber darf Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind.2. Bezogen auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW ist bereits letztinstanzlich für das Landesrecht und mit Bundesrecht in Einklang stehend geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen können, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden soll.