BSG - Urteil vom 10.07.1996
3 RK 27/95
Normen:
SGB V § 126 Abs. 1 § 126 Abs. 2 § 127 Abs. 1 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 33
DB 1997, Beil. 15 S. 23

Zulassung als Hilfsmittelerbringer, Zulässigkeit von Mischkalkulationen für Leistungserbringer, Fortsetzungsfeststellungsklage bei beabsichtigter Schadensersatzklage

BSG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 3 RK 27/95

DRsp Nr. 1997/2214

Zulassung als Hilfsmittelerbringer, Zulässigkeit von Mischkalkulationen für Leistungserbringer, Fortsetzungsfeststellungsklage bei beabsichtigter Schadensersatzklage

1. Bei der Zulassung als Hilfsmittelerbringer kommt es auf die Mitgliedschaft in einer Innung schon deshalb nicht an, weil sonst die Formulierung in § 126 Abs. 1 SGB V "und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt" ins Leere ginge.2. Eine ausdehnende Auslegung der Zulassungsvoraussetzung "Anerkennung bestehender Vereinbarungen" dahin, daß beim Fehlen einer einschlägigen Vereinbarung der Abschluß einer Preisvereinbarung als Zulassungsvoraussetzung gefordert werden dürfe, kommt nicht in Betracht.3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegt. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann bei einer beabsichtigten Schadensersatzklage vorliegen, die jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 126 Abs. 1 § 126 Abs. 2 § 127 Abs. 1 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: