BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 61/02 B
Normen:
BRRG § 36 S. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ; SGG § 62 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 33/01
SG Berlin, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 112/00

Zulassung als Vertragspsychotherapeut

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 61/02 B

DRsp Nr. 2003/6183

Zulassung als Vertragspsychotherapeut

Für die Versorgung der Versicherten steht ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder als Vertragspsychotherapeut nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV im erforderlichen Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis des Bewerbers um ein Arbeitsverhältnis oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat handelt. Auch der Umstand, dass ein im Beamtenverhältnis stehender Hochschullehrer seine Arbeitszeit freier einteilen kann als andere Beschäftigte und die Durchführung von Lehrveranstaltungen nur einen kleineren Teil seiner Arbeitszeit beansprucht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRRG § 36 S. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ; SGG § 62 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I