VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2018
2 ZB 16.2066
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 3; BayBO Art. 6 Abs. 9; BGB § 242; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.459

Zulassung der Abweichung von den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften wegen atypischer Fallgestaltung; Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich Nachbarschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 16.2066

DRsp Nr. 2018/11861

Zulassung der Abweichung von den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften wegen atypischer Fallgestaltung; Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich Nachbarschutzes

1. Die Zulassung einer Abweichung erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen. Deshalb muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln.2. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Soll auch in diesem Bereich eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen.3. Zwei im Rechtssinn unabhängige Grundstücke teilen nicht allein deshalb ein gemeinsames Schicksal in Bezug auf das Abstandsflächenrecht, weil sie (zufällig) demselben Eigentümer gehören.